OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.11.2018
12 A 3076/15
Normen:
PfG NRW § 12 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2019, 46
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1952/13

Ablehnung der Bewilligung von Pflegewohngeld aufgrund fehlender Bedürftigkeit; Weigerung des Ehemannes zum Einsatz seines Vermögens zur Deckung der Heimkosten seiner Ehefrau; Berücksichtigung einer Immobilie als Vermögen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 12 A 3076/15

DRsp Nr. 2019/2005

Ablehnung der Bewilligung von Pflegewohngeld aufgrund fehlender Bedürftigkeit; Weigerung des Ehemannes zum Einsatz seines Vermögens zur Deckung der Heimkosten seiner Ehefrau; Berücksichtigung einer Immobilie als Vermögen

Tenor

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie erstinstanzlich nicht bereits zurückgenommen wurde.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils betreffend den Kläger zu 2. aufrechterhalten. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (2/3) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PfG NRW § 12 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 3;

Tatbestand