Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie erstinstanzlich nicht bereits zurückgenommen wurde.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils betreffend den Kläger zu 2. aufrechterhalten. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (2/3) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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