BVerfG - Beschluß vom 07.12.1994
1 BvR 1416/94
Normen:
BVerfGG § 32 Abs 1 ; PflegeVG Art. 1 § 54 § 55 § 57 § 58 § 60 Art. 21 Art. 69 ; SGB XI § 23 § 54 § 55 § 57 § 58 Abs. 2 § 60 § 110 ;
Fundstellen:
BVerfGE 91, 320
AuR 1995, 66
DB 1995, 48
FamRZ 1995, 279
Information StW 1995, 127
NJW 1995, 1605
NVwZ 1995, 781
SGb 1995, 118
SozSich 1995, 111

Ablehnung der einstweiligen Anordnung gegen Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes

BVerfG, Beschluß vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1416/94 - Aktenzeichen 1 BvR 1504/94 - Aktenzeichen 1 BvR 1629/94 - Aktenzeichen 1 BvR 1681/94

DRsp Nr. 2005/16428

Ablehnung der einstweiligen Anordnung gegen Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes

Die Nachteile, welche durch das Aussetzen des Vollzugs der mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Regelungen des Pflege-Versicherungsgesetzes der Allgemeinheit entstünden, wiegen deutlich schwerer als die Nachteile, welche die Beschwerdeführer infolge der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung hinnehmen müssen. Wenn die Pflegeversicherung als neuer Zweig der Sozialversicherung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt wirksam würde und damit auch die Leistungen aus dieser Versicherung nicht wie vorgesehen gewährt werden könnten, würden die Belange und Dispositionen der Pflegebedürftigen, ihrer Familien und der Pflegepersonen schwerwiegend beeinträchtigt, deren Schutz dieses Gesetz dienen soll. Darüber hinaus würden die Vorkehrungen der öffentlichen Hand, der freien Wohlfahrtsverbände und der Krankenkassen, bei denen die Pflegekassen errichtet werden, erheblich gestört. Demgegenüber werden die Beschwerdeführer durch die Entrichtung von Beiträgen zur Pflegeversicherung angesichts der Erstattungsmöglichkeit nicht derart empfindlich getroffen, daß der Vollzug der gesetzlichen Beitragspflichten einstweilen ausgesetzt werden müßte.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs 1 ;