BSG - Urteil vom 25.03.2003
B 1 KR 17/01 R
Normen:
SGB V § 28 Abs. 2 S. 6 ;
Fundstellen:
BSGE 91, 32
NZS 2003, 597
SozR 4-2500 § 28 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 KR 37/99 - 29.06.2000,
SG Trier, vom 27.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 79/98

Ablehnung der kieferorthopädischen Behandlung, Überschreiten der Altersgrenze

BSG, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 17/01 R

DRsp Nr. 2003/14182

Ablehnung der kieferorthopädischen Behandlung, Überschreiten der Altersgrenze

1. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines die Gewährung kieferorthopädischer Leistungen ablehnenden Verwaltungsakts ist die Klage unbegründet, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Altersgrenze des § 28 Abs. 2 S. 6 SGB V überschritten hat, ohne die Behandlung begonnen zu haben. 2. Wenn seit der Aufstellung eines kieferorthopädischen Behandlungsplans ein Jahr lang keine der geplanten Behandlung zuzurechnenden Leistungen erbracht worden sind, so kann er nicht mehr als Behandlungsbeginn gewertet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 28 Abs. 2 S. 6 ;

Gründe:

I

Die am 28. April 1981 geborene Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse krankenversichert. Der von ihrem behandelnden Zahnarzt unter dem 24. April 1998 erstellte kieferorthopädische Behandlungsplan wurde von der Beklagten nicht genehmigt, weil die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (Bescheid vom 7. Juli 1998; Widerspruchsbescheid vom 10. November 1998). Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung entsprechend dem vorgelegten Behandlungsplan zu erstatten (Gerichtsbescheid vom 27. April 1999 - zugestellt am 29. April 1999).