LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.08.2012
8 Ta 112/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; TzPfG § 14 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 109/12

Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht einer Entfristungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 112/12

DRsp Nr. 2012/20357

Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht einer Entfristungsklage

Geht einem Arbeitsverhältnis ein Berufsausbildungsverhältnis voraus, so handelt es sich dabei nicht um ein Arbeitsverhältnis i.S. des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.05.2012 wie folgt teilweise abgeändert:

1.

Dem Kläger wird mit Wirkung ab dem 19.02.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., C-Stadt bewilligt, soweit er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen.

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge in Höhe von 175,00 EUR ab dem 01.10.2012 zu zahlen hat.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; TzPfG § 14 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.