LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.11.2005
16 Ta 509/05
Normen:
ZPO § 114 § 118 Abs. 2 S. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 355/05

Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach Fristsetzung nur bei förmlicher Bekanntgabe der Frist

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 509/05

DRsp Nr. 2006/1543

Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach Fristsetzung nur bei förmlicher Bekanntgabe der Frist

»Räumt das Arbeitsgericht dem Antragsteller nach Verfahrensabschluss durch Vergleich eine Frist ein, um bestimmte, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wesentliche Fragen zu beantworten, kann es bei Beantwortung dieser Fragen nach Fristablauf Prozesskostenhilfe nur verweigern, wenn die Verfügung mit der Fristsetzung entweder im Termin verkündet oder förmlich zugestellt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 118 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich mit seiner am 07. Oktober 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 07. Oktober 2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30. September 2005, durch den sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung (PKH) zurückgewiesen worden ist.