LAG Thüringen - Beschluss vom 03.04.2023
4 Ta 33/23
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 727/22

Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der RechtsverfolgungKeine Ablehnung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wegen Mutwilligkeit nach bewilligter ProzesskostenhilfePrüfungskriterien für die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

LAG Thüringen, Beschluss vom 03.04.2023 - Aktenzeichen 4 Ta 33/23

DRsp Nr. 2023/5062

Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung Keine Ablehnung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wegen Mutwilligkeit nach bewilligter Prozesskostenhilfe Prüfungskriterien für die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

1. Wegen Mutwilligkeit i.S.v. § 114 Abs. 2 ZPO kann Prozesskostenhilfe insgesamt abgelehnt werden, nicht aber bei grundsätzlicher Bewilligung allein die Beiordnung eines*r Prozessbevollmächtigten. 2. In Nichtanwaltsprozessen richtet sich die Beiordnung eines*r Prozessbevollmächtigten bei grundsätzlich bewilligter Prozesskostenhilfe allein nach § 121 Abs. 2 ZPO und damit nach dem Kriterium der Erforderlichkeit der Beiordnung. 3. Die Frage der Erforderlichkeit darf nicht ausschließlich auf eine Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko reduziert werden (BVerfG 24.3.2011 - 1 BvR 1737/10, NJW 2011, 2039). 4. Im Rahmen der Erforderlichkeit spielt auch eine Rolle, ob ein*e Selbstzahler*in vernünftigerweise eine*n Prozessbevollmächtigte*n beauftragt hätte (BVerfG 18.12.2001 - 1 BvR 391/01, NZS 2002, 420). Dabei ist von einem*r Selbstzahler*in auszugehen, der*die (ggf. unvernünftigerweise) die Rechtsverfolgung trotz Missverhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko aufgenommen hätte.