BAG - Urteil vom 30.09.2003
9 AZR 665/02
Normen:
TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 41
AuR 2004, 194
BAGE 108, 47
BAGReport 2005, 37
DB 2004, 709
MDR 2004, 759
NJW 2004, 1474
NZA 2004, 382
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 124/01
ArbG Mannheim, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 351/01

Ablehnung der Teilzeitarbeit aus betrieblichen Gründen - Recht der Teilzeitarbeit; Anspruch auf Teilzeitarbeit

BAG, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 665/02

DRsp Nr. 2004/4214

Ablehnung der Teilzeitarbeit aus betrieblichen Gründen - Recht der Teilzeitarbeit; Anspruch auf Teilzeitarbeit

»Es kann einen entgegenstehenden betrieblichen Grund darstellen, der zur Ablehnung eines Teilzeitarbeitsverlangens nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG berechtigt, wenn der Arbeitgeber möglichst jeden Kunden nur von einem Verkäufer bedienen lassen möchte. Ein solcher Grund liegt jedoch nicht vor, wenn sich die Öffnungszeiten eines Verkaufsgeschäftes von der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft deutlich unterscheiden.«

Orientierungssätze:1. § 8 TzBfG räumt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ein. Er richtet sich auf Verringerung seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn für das Arbeitsverhältnis eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit festgelegt ist.