OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.06.2023
6 A 383/20
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LPVG § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 8494/17

Ablehnung der Übernahme eines Kommissaranwärters in das Beamtenverhältnis auf Probe; Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst; Mitbestimmung des Personalrats nur bei einer Einstellung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 6 A 383/20

DRsp Nr. 2023/7819

Ablehnung der Übernahme eines Kommissaranwärters in das Beamtenverhältnis auf Probe; Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst; Mitbestimmung des Personalrats nur bei einer "Einstellung"

Erfolglose Berufung eines ehemaligen Kommissaranwärters, dessen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe das beklagte Land abgelehnt hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; LPVG § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand