BVerfG - Beschluß vom 26.02.2003
2 BvR 1464/02
Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LA 1795/01
VG Hannover, vom 03.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1098/00

Ablehnung der Vertretung durch den Sohn der Beschwerdeführerin

BVerfG, Beschluß vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1464/02

DRsp Nr. 2003/4307

Ablehnung der Vertretung durch den Sohn der Beschwerdeführerin

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig; sie ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wirksam erhoben worden.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern von ihrem Sohn eingelegt worden. Grundsätzlich ist eine Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule zulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272).