BSG - Beschluss vom 16.11.2018
B 11 AL 54/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 1/16
SG Kiel, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 24/12

Ablehnung der Zahlung von Insolvenzgeld wegen Versäumung der AntragsfristDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der DivergenzKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 16.11.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 54/18 B

DRsp Nr. 2019/3081

Ablehnung der Zahlung von Insolvenzgeld wegen Versäumung der Antragsfrist Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Divergenz Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Zur Darlegung einer Divergenz muss substantiiert vorgetragen werden, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 2. Das LSG muss den aufgestellten höchstrichterlichen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt haben, weil nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen eine Zulassung wegen Divergenz begründen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: