LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.06.2018
L 3 AL 1/16
Normen:
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 324 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2019, 328
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 24/12

Gewährung von InsolvenzgeldBeantragung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei MonatenFolge einer verspäteten Beantragung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen L 3 AL 1/16

DRsp Nr. 2018/10270

Gewährung von Insolvenzgeld Beantragung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten Folge einer verspäteten Beantragung

1. Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen.2. Eine verspätete Beantragung, d.h. außerhalb der Ausschlussfrist, führt zu einem vollständigen Anspruchsverlust.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III § 324 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld.