LAG Berlin - Urteil vom 13.01.2005
16 Sa 1630/04
Normen:
TV zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst § 2 Abs. 1 a ; TV zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst § 2 Abs. 3 ; AltersteilzeitG § 3 ; AltersteilzeitG § 4 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 329
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 1403/04

Ablehnung des Altersteilzeitverlangens eines noch nicht sechzigjährigen Referatsleiters wegen ausbleibender Förderleistungen

LAG Berlin, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 1630/04

DRsp Nr. 2005/4536

Ablehnung des Altersteilzeitverlangens eines noch nicht sechzigjährigen Referatsleiters wegen ausbleibender Förderleistungen

»1. Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 kann gegenüber einem Altersteilzeitverlangen eines noch nicht 60 Jahre alten Angestellten nicht eingewandt werden, die Aufstockungsleistungen nach § 5 des Tarifvertrages seien zu kostspielig.2. Die Ablehnung eines Antrages auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist jedoch nicht unbillig im Sinne des § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber auch bei Bewilligung der Altersteilzeit den in der Präambel des Tarifvertrages genannten Zweck der vorrangigen Beschäftigung von Auszubildenden und Arbeitslosen tatsächlich nicht verwirklichen und deshalb die Förderleistungen nach §§ 3 u. 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht erlangen könnte.«

Normenkette:

TV zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst § 2 Abs. 1 a ; TV zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst § 2 Abs. 3 ; AltersteilzeitG § 3 ; AltersteilzeitG § 4 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 (TV ATZ) abzuschließen.