BVerfG - Beschluß vom 09.06.2004
1 BvR 668/04
Normen:
SOG Nds. § 33a Abs. 1 Nr. 2, 3 ; GG Art. 10 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NVwZ 2004, 1228

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach der Neuregelung des SOG Nds.

BVerfG, Beschluß vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 668/04

DRsp Nr. 2004/11819

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach der Neuregelung des SOG Nds.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den neu eingefügten § 33a Nds. SOG, wonach die Polizei personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben kann, kommt nicht in Betracht, solange der Antragsteller nicht dargetan hat, dass ein besonders dringlicher Grund, d.h. eine besondere persönliche Betroffenheit, gegeben sind.

Normenkette:

SOG Nds. § 33a Abs. 1 Nr. 2, 3 ; GG Art. 10 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe: