BVerfG - Beschluss vom 11.12.2014
1 BvR 1485/12
Normen:
BeamtVG § 57 Abs. 1; SGB VI § 101 Abs. 3; SVG § 55c Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2015, 343
FamRB 2015, 90
FamRZ 2015, 475
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 279/11

Ablehnung einer Aussetzung der Kürzung des Ruhegehalts eines ehemaligen Berufssoldaten

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 1485/12

DRsp Nr. 2015/1436

Ablehnung einer Aussetzung der Kürzung des Ruhegehalts eines ehemaligen Berufssoldaten

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BeamtVG § 57 Abs. 1; SGB VI § 101 Abs. 3; SVG § 55c Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine familiengerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich, mit der die Aussetzung der Kürzung seines Ruhegehalts nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) abgelehnt wurde.

1. a) Der Versorgungsausgleich dient dem Zweck, die verschieden hohen Rentenanwartschaften für die Altersrente, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, auszugleichen. Er ist geprägt von dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs.

b) In Ausnahme dieses Grundsatzes bestimmte § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, dass Kürzungen des Ruhegehalts des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs erst zu dem Zeitpunkt vollzogen wurden, in dem der durch den Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte seinerseits eine Rente bezog und dadurch von dem Versorgungsausgleich real profitierte. In der Zwischenzeit erhielt der ausgleichspflichtige Ehegatte weiterhin sein ungekürztes Ruhegehalt. § 55c Abs. 1 SVG lautete: