BSG - Urteil vom 29.07.2003
B 12 RA 6/01 R
Normen:
SGB VI § 6 S. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 5 S. 2 ; SGG § 96 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 3 RA 73/00l - 16.07.2001,
SG Köln, vom 05.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 112/99

Ablehnung einer Befreiung von der Versicherungspflicht, Gegenstand des Verfahrens

BSG, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen B 12 RA 6/01 R

DRsp Nr. 2003/14179

Ablehnung einer Befreiung von der Versicherungspflicht, Gegenstand des Verfahrens

Die Ablehnung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI für einen weiteren Zeitraum ändert oder ersetzt keine früher getroffene Regelung und kann daher auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines anhängigen Verfahrens werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 6 S. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 5 S. 2 ; SGG § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger über den 29. Februar 2000 hinaus für eine Tätigkeit als angestellter Fachhochschullehrer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.

Der 1964 geborene Kläger ist seit September 1993 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Seit März 1999 ist er zudem mit einer Lehrverpflichtung von neun Semesterwochenstunden als Fachhochschullehrer bei der R. Fachhochschule e.V. K. angestellt.