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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger über den 29. Februar 2000 hinaus für eine Tätigkeit als angestellter Fachhochschullehrer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.
Der 1964 geborene Kläger ist seit September 1993 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Seit März 1999 ist er zudem mit einer Lehrverpflichtung von neun Semesterwochenstunden als Fachhochschullehrer bei der R. Fachhochschule e.V. K. angestellt.
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