Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. September 2023 -
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die gegen den angefochtenen Beschluss vom 18. September 2023 im Beschwerdeverfahren von dem Antragsteller geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
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