VGH Hessen - Beschluss vom 14.11.2023
10 B 1378/23
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3; SGB VIII § 24 Abs. 2; HKJGB,HE § 25 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 18.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1851/23

Ablehnung einer Beschwerde wegen des Anspruchs auf einen Platz in der Kinderkrippe

VGH Hessen, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen 10 B 1378/23

DRsp Nr. 2024/1484

Ablehnung einer Beschwerde wegen des Anspruchs auf einen Platz in der Kinderkrippe

1. Der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Betreuungsplatzes erledigt sich mit jedem Tag, an dem der Antragsgegner der Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht nachkommt, so dass insoweit nur noch Sekundäransprüche in Betracht kommen. 2. Eine Ganztagesbetreuung ist vom Rechtsanspruch des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht umfasst.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. September 2023 - 2 L 1851/23.DA - wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 3; SGB VIII § 24 Abs. 2; HKJGB,HE § 25 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die gegen den angefochtenen Beschluss vom 18. September 2023 im Beschwerdeverfahren von dem Antragsteller geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.