BVerfG - Beschluß vom 26.03.2003
1 BvR 112/03
Normen:
BSSichG Art. 1 Nr. 8 Art. 11 § 2 ; SGB V § 130a ; BVerfGG § 32 ;
Fundstellen:
BVerfGE 108, 45
SozR 4-2500 § 130a Nr. 1

Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen des BeitragssicherungsG

BVerfG, Beschluß vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 112/03

DRsp Nr. 2004/11799

Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen des BeitragssicherungsG

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Festsetzung eines Abschlags auf Arzneimittel in § 130a SGB V aufgrund Art. 1 Nr. 8 BSSichG kommt nicht in Betracht, da dem gemeinen Wohl schwere Nachteile drohen, wenn die einstweilige Anordnung ergeht, sich aber die Regelungen des BSSichG als verfassungsgemäß erweisen, weil die im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu erwartenden Mehrausgaben von erheblicher Bedeutung für das System der gesetzlichen Krankenversicherung sind, solange der Fehlbetrag nicht anderweitig kompensiert wird. Demgegenüber ist es hinzunehmen, dass den pharmazeutischen Unternehmen vorübergehende wirtschaftliche Nachteile drohen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, sich die angegriffenen Regelungen aber als verfassungswidrig erweisen.

Normenkette:

BSSichG Art. 1 Nr. 8 Art. 11 § 2 ; SGB V § 130a ; BVerfGG § 32 ;

Gründe: