BVerfG - Beschluß vom 01.07.2004
1 BvQ 20/04
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; SGB V § 175 Abs. 4 S. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 86/04

Ablehnung einer einstweiligen Anordnung wegen des Verbots bestimmter Äußerungen gegenüber einer Betriebskrankenkasse

BVerfG, Beschluß vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 1 BvQ 20/04

DRsp Nr. 2004/11816

Ablehnung einer einstweiligen Anordnung wegen des Verbots bestimmter Äußerungen gegenüber einer Betriebskrankenkasse

Eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts kann für Äußerungen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben gemacht hat, keine Grundrechte beanspruchen, da diese grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; SGB V § 175 Abs. 4 S. 5 ;

Gründe:

Das Eilverfahren betrifft die gerichtliche Untersagung von Äußerungen.

1. Nach erfolgter Fusion zweier Betriebskrankenkassen setzte die Antragstellerin den allgemeinen Beitragssatz für pflichtversicherte Beschäftigte neu fest. Für einen Teil der bei der Antragstellerin Versicherten ist der Beitragsatz nun höher als vorher. Daraufhin kam es zu vorzeitigen Kündigungen. Die Antragstellerin teilte den Versicherten mit, dass ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V nicht gegeben sei.