LAG Köln - Urteil vom 16.08.2018
7 Sa 678/17
Normen:
BGB § 315; BGB § 626; GewO § 106; ZPO § 253; TV-Ratio § 7; TV-Ratio § 2 Anl. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 232/17

Ablehnung einer Qualifizierungsmaßnahme nach Maßgabe tariflicher Vorschriften ohne RechtsnachteileKeine funktionelle Zumutbarkeit nach den tariflichen Vorgaben bei einseitiger Zuweisung eines Arbeitsplatzes als Senior Referent Projektmanagement

LAG Köln, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 678/17

DRsp Nr. 2019/11320

Ablehnung einer Qualifizierungsmaßnahme nach Maßgabe tariflicher Vorschriften ohne Rechtsnachteile Keine funktionelle Zumutbarkeit nach den tariflichen Vorgaben bei einseitiger Zuweisung eines Arbeitsplatzes als Senior Referent Projektmanagement

1. Ein Diplomkaufmann mit der Spezialisierung auf Marketing und betriebliches Steuerwesen, der bisher keine nennenswerten Kenntnisse im Bereich Projektmanagement erworben hat, bedarf zur Übernahme eines Arbeitsplatzes als Senior Referent Projektmanagement einer einschlägigen fachlichen Fortbildung. Arbeitnehmer, die das 55.Lebensjahr vollendet haben, dürfen eine solche Qualifizierungsmaßnahme nach § 7 Abs.5 S.2 und 3 TV-Ratio ohne Rechtsnachteile ablehnen.2. Die gleichwohl erfolgende einseitige Zuweisung eines Arbeitsplatzes als Senior Referent Projektmanagement mit dem Schwerpunkt, projektübergreifende Lösungen, Strukturen und Grundlagen für die Projektarbeit allgemein zu erarbeiten, an einen solchen Mitarbeiter erfüllt nicht das Kriterium der funktionellen Zumutbarkeit im Sinne von § 2 Anlage 4 TV Ratio.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.07.2017 in Sachen 5 Ca 232/17 teilweise wie folgt abgeändert:

Hinsichtlich Ziffer 3 des Urteilstenors (Weiterbeschäftigungsantrag) wird die Klage abgewiesen.