LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.07.2011
2 Sa 49/11
Normen:
TV ATZ § 2 Abs. 1; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1368/10

Ablehnung eines Altersteilzeitantrages bei fehlender Wiederbesetzungsmöglichkeit; unbegründete Klage einer Grundschullehrerin bei voraussichtlichem Lehrermangel

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 49/11

DRsp Nr. 2011/15323

Ablehnung eines Altersteilzeitantrages bei fehlender Wiederbesetzungsmöglichkeit; unbegründete Klage einer Grundschullehrerin bei voraussichtlichem Lehrermangel

1. Die Ablehnung eines Altersteilzeitantrages entspricht regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber die fehlende Wiederbesetzungsmöglichkeit der frei werdenden Stelle im Rahmen einer Prognose nachvollziehbar darlegt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 -). 2. Ein zu erwartender Lehrermangel kann einen sachlichen Grund für die Ablehnung des Altersteilzeitantrags einer Lehrkraft darstellen.

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.01.2011 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV ATZ § 2 Abs. 1; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Die am 02.01.1953 geborene Klägerin ist seit dem 06.10.1973 als Grundschullehrerin (Schulartgruppe 1) beschäftigt. Sie verfügt über die Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Schulgarten und ist derzeit an der Grundschule P. im Schulamtsbezirk S. eingesetzt.