OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2023
12 A 2344/22
Normen:
SGB VIII § 89a; SGB VIII § 89f;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1352/21

Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung wegen sozialrechtlicher Hilfeleistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2023 - Aktenzeichen 12 A 2344/22

DRsp Nr. 2024/1455

Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung wegen sozialrechtlicher Hilfeleistungen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 29.396,24 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 89a; SGB VIII § 89f;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

Die von der Beklagten (allein) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.