LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.12.2005
8 Sa 310/05
Normen:
KSchG § 1 ; DB Vermittlung TV §§ 19 ff. ;
Fundstellen:
NJ 2006, 478
NZA 2006, 1281
NZA-RR 2006, 467
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1023/04

Ablehnung eines Arbeitsplatzes bei zumutbarem Angebot eines anderen Konzernunternehmens

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 310/05

DRsp Nr. 2006/20100

Ablehnung eines Arbeitsplatzes bei zumutbarem Angebot eines anderen Konzernunternehmens

»Zur Frage, ob die Ablehnung eines Arbeitsplatzes in einem anderen Konzernunternehmen eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung i. S. d. § 19 ff. DB Vermittlung TV darstellt, wonach der AN grundsätzlich zur Annahme eines zumutbaren Arbeitsvertragsangebotes eines anderen Konzernunternehmens verpflichtet ist.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; DB Vermittlung TV §§ 19 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer verhaltensbedingten, hilfsweise personenbedingten Kündigung der Beklagten.

Die am 21.06.1959 geborene, verwitwete Klägerin steht seit 1976 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem Arbeitsvertrag vom 11.09.2001 (Bl. 7 - 11 d. A.). Darin ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Beklagten (DB Vermittlung TV) richtet.