Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer verhaltensbedingten, hilfsweise personenbedingten Kündigung der Beklagten.
Die am 21.06.1959 geborene, verwitwete Klägerin steht seit 1976 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem Arbeitsvertrag vom 11.09.2001 (Bl. 7 - 11 d. A.). Darin ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Beklagten (DB Vermittlung TV) richtet.
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