LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.2017
L 6 U 207/17
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 109; SGG § 202 S. 1; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 406; ZPO § 42; ZPO § 512;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 1158/14

Ablehnung eines Gutachters im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der Besorgnis von BefangenheitBeurteilung durch das BerufungsgerichtBezifferung des Kostenvorschusses für ein Wahlgutachten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen L 6 U 207/17

DRsp Nr. 2017/7330

Ablehnung eines Gutachters im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der Besorgnis von Befangenheit Beurteilung durch das Berufungsgericht Bezifferung des Kostenvorschusses für ein Wahlgutachten

1. Die erstinstanzliche Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs unterliegt der Beurteilung durch das Berufungsgericht. 2. Unter Beachtung des Grundrechts auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist der von den Beteiligten zu zahlende Vorschuss für ein Wahlgutachten nach den zu erwartenden Kosten zu beziffern.

1. Leistungen zur Heilbehandlung müssen infolge des Eintritts des Versicherungsfalls (§§ 7 ff. SGB VII) erforderlich werden; dies ergibt sich schon aus der Überschrift des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, in dem § 27 SGB VII enthalten ist. 2. Voraussetzung ist somit, dass die versicherte Einwirkung einen Gesundheitsschaden objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat, weswegen eine Heilbehandlung erforderlich wurde.