SG Konstanz, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 1158/14
Ablehnung eines Gutachters im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der Besorgnis von BefangenheitBeurteilung durch das BerufungsgerichtBezifferung des Kostenvorschusses für ein Wahlgutachten
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen L 6 U 207/17
DRsp Nr. 2017/7330
Ablehnung eines Gutachters im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der Besorgnis von BefangenheitBeurteilung durch das BerufungsgerichtBezifferung des Kostenvorschusses für ein Wahlgutachten
1. Die erstinstanzliche Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs unterliegt der Beurteilung durch das Berufungsgericht.2. Unter Beachtung des Grundrechts auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist der von den Beteiligten zu zahlende Vorschuss für ein Wahlgutachten nach den zu erwartenden Kosten zu beziffern.
1. Leistungen zur Heilbehandlung müssen infolge des Eintritts des Versicherungsfalls (§§ 7 ff. SGB VII) erforderlich werden; dies ergibt sich schon aus der Überschrift des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, in dem § 27SGB VII enthalten ist.2. Voraussetzung ist somit, dass die versicherte Einwirkung einen Gesundheitsschaden objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat, weswegen eine Heilbehandlung erforderlich wurde.
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