Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 3.5.2019, ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 9.5.2019, mit einem von ihr unterzeichneten und an das LSG adressiertem Schreiben vom 6.6.2019 Beschwerde eingelegt und die Verlängerung der Frist für diese Beschwerde beantragt. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das am 11.6.2019 beim LSG eingegangene Schreiben ist nach Weiterleitung am 21.6.2019 beim
II
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
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