BSG - Beschluss vom 02.08.2019
B 9 SB 45/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 117/18
SG Berlin, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 113 SB 1511/16

Ablehnung eines PKH-Antrages

BSG, Beschluss vom 02.08.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 45/19 B

DRsp Nr. 2019/14152

Ablehnung eines PKH-Antrages

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 3.5.2019, ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 9.5.2019, mit einem von ihr unterzeichneten und an das LSG adressiertem Schreiben vom 6.6.2019 Beschwerde eingelegt und die Verlängerung der Frist für diese Beschwerde beantragt. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das am 11.6.2019 beim LSG eingegangene Schreiben ist nach Weiterleitung am 21.6.2019 beim BSG eingegangen.

II

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.