BSG - Beschluss vom 09.09.2020
B 9 V 38/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 29/19
SG Landshut, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VG 9/19

Ablehnung eines PKH-AntragesErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 09.09.2020 - Aktenzeichen B 9 V 38/20 B

DRsp Nr. 2020/14976

Ablehnung eines PKH-Antrages Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 28.7.2020, ihr zugestellt am 30.7.2020, mit einem von ihr unterzeichneten, an das LSG gerichteten und am 5.8.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 30.7.2020 sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.