BSG - Beschluss vom 16.09.2020
B 1 KR 66/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 KR 486/18
SG Oldenburg, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 195/16

Ablehnung eines PKH-AntragesFehlende Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung

BSG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 66/20 B

DRsp Nr. 2020/15309

Ablehnung eines PKH-Antrages Fehlende Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121;

Gründe

I

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21.7.2020 selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.6.2020, ihr zugestellt am 24.6.2020, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II