Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21.7.2020 selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.6.2020, ihr zugestellt am 24.6.2020, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
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