BSG - Beschluss vom 08.09.2020
B 2 U 87/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 21 U 131/18
SG Berlin, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 386/16

Ablehnung eines PKH-AntragesFristgerechte Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen B 2 U 87/20 B

DRsp Nr. 2020/15305

Ablehnung eines PKH-Antrages Fristgerechte Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg vom 19. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I

Mit Urteil vom 19.3.2020 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Berlin vom 11.6.2018 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde der Klägerin am 29.4.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4.5.2020, der am 11.5.2020 beim BSG eingegangen ist, wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des LSG und legt "Beschwerde" ein. Des Weiteren teilt sie mit, dass sie aus finanziellen Gründen keinen Rechtsanwalt einbeziehen könne. Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin nicht vorgelegt.

II