Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg vom 19. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 19.3.2020 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Berlin vom 11.6.2018 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde der Klägerin am 29.4.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4.5.2020, der am 11.5.2020 beim
II
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