BSG - Beschluss vom 28.11.2019
B 13 R 254/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 402/19
SG Chemnitz, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 235/19

Ablehnung eines PKH-AntragesNichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen B 13 R 254/19 B

DRsp Nr. 2020/1128

Ablehnung eines PKH-Antrages Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. September 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin hat sich gegen das ihr am 28.9.2019 zugestellte Urteil des Sächsischen LSG vom 24.9.2019 mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 24.10.2019, welches am Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist - am 28.10.2019 - beim BSG eingegangen ist, gewandt und "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Zudem hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin nicht vorgelegt.

II

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.