BSG - Beschluss vom 22.09.2020
B 5 R 12/20 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 240/17
SG Gotha, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 2100/16

Ablehnung eines PKH-AntragesVoraussetzungen für die Bewilligung von PKH

BSG, Beschluss vom 22.09.2020 - Aktenzeichen B 5 R 12/20 BH

DRsp Nr. 2020/15768

Ablehnung eines PKH-Antrages Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Juni 2020 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat mit einem am 7.9.2020 beim Bundessozialgericht (BSG) per Telefax eingegangenen Schreiben vom selben Tag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 6.8.2020 zugestellten Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) vom 25.6.2020 beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.