BSG - Beschluss vom 21.11.2019
B 5 R 231/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 233/17
SG Berlin, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 274/15

Ablehnung eines PKH-AntragesVorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular

BSG, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen B 5 R 231/19 B

DRsp Nr. 2020/1305

Ablehnung eines PKH-Antrages Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe:

Mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 25.9.2019 (eingegangen beim BSG am 26.9.2019) hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.8.2019 eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.