BSG - Beschluss vom 12.09.2019
B 12 P 2/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 11/17
SG Duisburg, vom 28.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 3/16

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrag

BSG, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen B 12 P 2/19 B

DRsp Nr. 2019/15534

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrag

Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit fordert das klagende private Krankenversicherungsunternehmen vom Beklagten die Zahlung ausstehender Beiträge zur privaten Pflegeversicherung für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2015 in Höhe von 1857,36 Euro zzgl Mahnkosten in Höhe von 95 Euro.