BSG - Beschluss vom 18.09.2019
B 14 AS 337/18 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 825/18
SG Köln, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 4085/16

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrag

BSG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 337/18 B

DRsp Nr. 2019/15537

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrag

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Die Kläger selbst haben mit am 27.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerden eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.