Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die sinngemäß erhobene Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger selbst hat am 22.7.2019 zur Niederschrift beim SG Berlin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG erhoben und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § Abs Satz 1 iVm § kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ Abs ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ Abs Satz 1 iVm § ).
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