BSG - Beschluss vom 09.09.2019
B 14 AS 287/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 269/19
SG Berlin, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 168 AS 1974/18

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 287/19 B

DRsp Nr. 2019/15492

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die sinngemäß erhobene Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Der Kläger selbst hat am 22.7.2019 zur Niederschrift beim SG Berlin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG erhoben und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § Abs Satz 1 iVm § kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ Abs ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ Abs Satz 1 iVm § ).