BSG - Beschluss vom 11.10.2019
B 1 KR 9/19 S
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 66/19
SG Hamburg, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 1133/18

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 11.10.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 9/19 S

DRsp Nr. 2019/16073

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm für die Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen vom 28.2. bis 21.3.2018 (eine Taxifahrt; zwei Fahrkarten à 2,20 Euro) von der beklagten Krankenkasse. Das SG Hamburg hat seine Klage mit Urteil vom 11.4.2019 abgewiesen, ohne die Berufung oder die Sprungrevision zuzulassen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (LSG-Beschluss vom 10.7.2019).

Der Kläger hat gegen das SG-Urteil sinngemäß Beschwerde zum BSG eingelegt (Schreiben vom 7.6.2019), ebenso gegen den LSG-Beschluss (Schreiben vom 1.8.2019). Er hat unter Einreichung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II