Der Antrag des Klägers, ihm für die Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen vom 28.2. bis 21.3.2018 (eine Taxifahrt; zwei Fahrkarten à 2,20 Euro) von der beklagten Krankenkasse. Das SG Hamburg hat seine Klage mit Urteil vom 11.4.2019 abgewiesen, ohne die Berufung oder die Sprungrevision zuzulassen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (LSG-Beschluss vom 10.7.2019).
Der Kläger hat gegen das
II
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