BSG - Beschluss vom 15.10.2019
B 5 R 19/19 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 930/18
SG Detmold, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 618/18

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen B 5 R 19/19 BH

DRsp Nr. 2019/16139

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 9.9.2019 hat der Senat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.6.2019 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am 18.7.2019 weder den Antrag auf PKH gestellt noch die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.

Gegen die ihm am 1.10.2019 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Fax vom 7.10.2019 Beschwerde eingelegt und die "Wiederherstellung in den alten Stand" beantragt. Er macht geltend, aufgrund verschiedener Erkrankungen zwischen Dezember 2018 und Juli 2019 sowie erfolgter Operationen nicht in der Lage gewesen zu sein, die Frist einzuhalten. Ferner weist er darauf hin, dass ihn die vielen Narkosen in seinem Alter sehr geschwächt hätten und er alleinstehend sei.

II