BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 14 AS 339/18 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 457/18
SG Reutlingen, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1889/17

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 339/18 B

DRsp Nr. 2019/16298

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit einem am 28.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.12.2018 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.