BSG - Beschluss vom 10.10.2019
B 14 AS 42/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 756/17
SG Mannheim, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1081/16

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 42/19 B

DRsp Nr. 2019/16492

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2018 - L 12 AS 756/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit einem am 17.1.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tage Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG erhoben und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.