BSG - Beschluss vom 08.10.2019
B 14 AS 336/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 130/19

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 336/19 B

DRsp Nr. 2019/16678

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Juli 2019 - L 15 AS 130/19 NK - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117;

Gründe:

Der am 30.8.2019 schriftlich beim BSG eingegangene sinngemäße Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 10.7.2019 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen.