BSG - Beschluss vom 28.08.2019
B 14 AS 269/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 4589/17
SG Stuttgart, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 846/17

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 269/19 B

DRsp Nr. 2019/16814

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2019 - L 13 AS 4589/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).