Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. August 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG - ihm zugestellt am 26.8.2019 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.8.2019, das am selben Tag beim
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