BSG - Beschluss vom 11.10.2019
B 9 V 4/19 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 30/16
SG Berlin, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 161 VG 1/11

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 11.10.2019 - Aktenzeichen B 9 V 4/19 BH

DRsp Nr. 2019/17056

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. August 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe:

Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG - ihm zugestellt am 26.8.2019 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.8.2019, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.