Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts NordrheinWestfalen vom 25. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25.9.2019 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 4.10.2019 Beschwerde beim LSG eingelegt, das sein Rechtsmittel an das
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
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