BSG - Beschluss vom 05.09.2019
B 2 U 149/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 U 166/19
SG Landshut, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 180/18

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen B 2 U 149/19 B

DRsp Nr. 2019/14033

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 16.8.2019 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 3.7.2019 zugestellten Urteil des LSG vom 24.6.2019 eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie nicht vorgelegt.