BSG - Beschluss vom 27.08.2019
B 1 KR 4/19 BH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 150/16
SG Lübeck, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 427/16

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 4/19 BH

DRsp Nr. 2019/14138

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (SG-Gerichtsbescheid vom 25.10.2016; LSG-Urteil vom 25.10.2018; zugestellt am 23.11.2018). Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben (Eingang am 5.12.2018) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil eingelegt und mit einem weiteren Schreiben (Eingang am 7.1.2019) Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der erkennende Senat hat den PKH-Antrag der Klägerin abgelehnt und die Beschwerde als unzulässig verworfen (BSG Beschluss vom 30.1.2019 - B 1 KR 93/18 B).

Die Klägerin hat um Übersendung eines PKH-Formulars gebeten (20.2.2019) und dieses ausgefüllt zu den Akten gereicht (Eingang am 1.3.2019).

II