BSG - Beschluss vom 05.09.2019
B 2 U 20/18 BH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 213/15
SG Wiesbaden, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 82/13

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 05.09.2019 - Aktenzeichen B 2 U 20/18 BH

DRsp Nr. 2019/14139

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2018 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt W., W., beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.12.2018 beantragt, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht (BSG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwaltes W., W., zu bewilligen.

Für das Verfahren vor dem BSG kann einem Beteiligten PKH ua nur bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO). PKH wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 73a SGG iVm § 115 Abs 4 ZPO).