BSG - Beschluss vom 22.08.2019
B 14 AS 281/18 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 5/18
SG Saarbrücken, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 705/13

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 281/18 B

DRsp Nr. 2019/14145

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

Der am 9.11.2018 beim BSG eingegangene Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am 4.10.2018 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.