BSG - Beschluss vom 02.09.2019
B 14 AS 316/18 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 104/18
SG Bremen, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 905/16

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 316/18 B

DRsp Nr. 2019/14149

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. November 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die sinngemäß erhobene Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit einem am 3.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 29.11.2018 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.