BSG - Beschluss vom 03.09.2019
B 14 AS 58/19 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 41/17
SG Saarbrücken, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 952/16

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 58/19 BH

DRsp Nr. 2019/14170

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 11. April 2019 - L 4 AS 41/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).