BSG - Beschluss vom 26.08.2019
B 14 AS 45/18 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 330/17
SG Hamburg, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1623/17

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 45/18 BH

DRsp Nr. 2019/14721

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Mai 2018 - L 4 AS 330/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).