Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2019 - L 15 U 698/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des SG Münster vom 9.3.2017 zurückgewiesen. Nach Zustellung am 25.4.2019 hat er am 21.5.2019 um "PKH für Nichtzulassungsbeschwerde" nachgesucht, auf die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Verfahren "B 1 KR 7/19" verwiesen und sich ua auf das Senatsurteil vom 27.3.1990 (
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