BSG - Beschluss vom 10.09.2019
B 5 R 16/19 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 8/18
SG Saarbrücken, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 631/15

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 10.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 16/19 BH

DRsp Nr. 2019/14830

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 4. Juni 2019 - L 1 R 8/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 4.6.2019 hat das LSG für das Saarland einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG für das Saarland vom 18.1.2018 zurückgewiesen. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 24.6.2019 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn